Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.03.2016

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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2017,5588)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2017,5588)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2017,5588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG
    Übernahme ungedeckter Pflegekosten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier verneint)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 76 Abs 3 S 3 BG BE, § 39 BhV BE 2012, § 47 BhV BE 2012, § 43 Abs 2 SGB 11, § 72 Abs 1 S 1 SGB 11
    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; berücksichtigungsfähiger Angehöriger; Pflegebedürftigkeit; Pflegestufe II; vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung; pauschaler Leistungsbetrag der Pflegeversicherung; Kosten für Unterkunft und Verpflegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die eine Beihilfe begehrt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 8).

    Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang "eng bemessen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

    In derartigen Ausnahmefällen ist der Fürsorgepflicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilferegelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - juris Rn. 14, 19 und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

    Das Fehlen einer ausdrücklichen, sämtliche ungedeckte Pflegekosten betreffenden Härtefallregelung in Bezug auf ältere Beihilfeberechtigte, die insoweit keine zumutbarere Eigenvorsorge treffen konnten, mag einen solchen Ausnahmefall begründen, stellt jedoch die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten bzw. Versorgungsempfänger nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Die bewilligte Kostenübernahme hob das Sozialamt unter dem 6. März 2015 auf und führte zur Begründung an, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az.: 2 C 24.10) ein Versorgungsempfänger Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für seine stationäre Pflege habe, wenn ansonsten der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr sichergestellt sei.

    In derartigen Ausnahmefällen ist der Fürsorgepflicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilferegelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - juris Rn. 14, 19 und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte bzw. Versorgungsempfänger in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten und für die sie keine zumutbare Eigenvorsorge betreiben können, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheits- und pflegebedingten Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den skizzierten Rechtsänderungen eine öffentliche Diskussion über die Problematik der Pflegekosten vorangegangen war, die bereits Mitte der 70er Jahre eingesetzt und sich im Zusammenhang mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 intensiviert hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 - juris Rn. 7 ff).
  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilferegelungen festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren Angehörige im Fall einer vollstationären Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. jeweils zum BSHG: Urteile vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 - juris Rn. 26, vom 30. Juni 1983 - 2 C 36.81 u.a. - juris Rn. 35 und vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 - juris Rn. 36).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Berücksichtigungsfähige Angehörige in diesem Sinne haben keinen "eigenen Anspruch" auf Beihilfe und erhalten die nach dem SGB XI jeweils zustehenden Leistungen nicht nur zu Hälfte (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 - juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilferegelungen festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren Angehörige im Fall einer vollstationären Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. jeweils zum BSHG: Urteile vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 - juris Rn. 26, vom 30. Juni 1983 - 2 C 36.81 u.a. - juris Rn. 35 und vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 23.08.2010 - 2 B 13.10

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Beihilfe (Zuschuss) zu pflegebedingten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Aufgrund dieser Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung für stationäre Pflegekosten bedurfte, lag es für Beamte und Versorgungsberechtigte nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen, etwa in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung, zu treffen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 101 und vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 98).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Aufgrund dieser Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung für stationäre Pflegekosten bedurfte, lag es für Beamte und Versorgungsberechtigte nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen, etwa in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung, zu treffen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 101 und vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 98).
  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 36.81

    Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 5.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; im Jahr 1931 geborene Klägerin;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Hierzu vertritt der Senat die Auffassung, dass Beamte des Landes Berlin seit dem 1. Juli 1996 jedenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer entsprechenden Eigenvorsorge verpflichtet sind, wenn sie nicht das Risiko tragen wollen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung nicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen nicht bestritten werden können; sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16

    Beihilfe für vollstationäre Plfege

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 14) an, mit dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 ( 4 B 6/16 - juris Rn. 35 ff.) bestätigt worden ist, wonach weitere Beihilfe nicht zu gewähren war, weil die berücksichtigungsfähige Angehörige Eigenvorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung habe treffen können und sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass ihr Beihilfe für über die Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehende Kosten zustehe.

    Vor diesem Hintergrund mussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang entstehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 36).

    Diese Erkenntnis gewinnt der Senat aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 19), das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - OVG 4 B 6/16 -) bezieht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

    Hierzu vertritt der Senat die Auffassung, dass Beamte des Landes Berlin seit dem 1. Juli 1996 jedenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer entsprechenden Eigenvorsorge verpflichtet sind, wenn sie nicht das Risiko tragen wollen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung nicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen nicht bestritten werden können; sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

    Der Beamte darf - wenn er die zumutbare Eigenvorsorge betrieben hat - grundsätzlich auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder seines Vermögens verwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 18; OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 107 ff. und 101; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 6/16 -, juris, Rn. 34 ff: kein Anspruch aus Fürsorge, falls die zumutbare Pflegzusatzversicherung nicht abgeschlossen wurde).
  • OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15

    Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege

    In einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage des Beamten mit der Begründung abgewiesen, dass es seiner pflegebedürftigen Ehefrau (geb. 1943) möglich und zumutbar gewesen wäre, ab dem 1. Juli 1996 Eigenvorsorge durch Abschluss einer Zusatzversicherung zu treffen (Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 6.16 - Juris, Rn. 34 ff.).
  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

    Da das Beihilferecht der Antragsgegnerin auf den Leistungskatalog des SGB XI verweist, mussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang entstehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

    Sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. hierzu eingehend: Senatsurteil desselben Tages - OVG 4 B 6.16 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 5.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; im Jahr 1931 geborene Klägerin;

    Sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. hierzu eingehend: Senatsurteil desselben Tages - OVG 4 B 6.16 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
  • VG München, 14.10.2021 - M 17 K 19.3585

    Mehrleistungen der Beihilfe für Aufwendungen zur vollstationären Pflege eines

    Zu diesem Zeitpunkt konnten Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 15 ff.; HessVGH, U.v. 22.11.2019 - juris Rn. 75 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.1.2017 - OVG 4 B 6/16 - Rn. 34 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.2016 - 4 B 6.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4681
BVerwG, 03.03.2016 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2016,4681)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2016,4681)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 4 B 6.16 (https://dejure.org/2016,4681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegungserfordernisse bei einer Divergenzrüge

  • rechtsportal.de

    Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegungserfordernisse bei einer Divergenzrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 4 B 6.16
    Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) zuzulassen.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 4 B 6.16
    Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss widersprochen hat (vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei einer Divergenzrüge BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 4 B 6.16
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
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